Seit über 30 Jahren Versicherung für Exportkennzeichen
für Exportkennzeichen, Ausfuhrkennzeichen, Zollnummer, Zollkennzeichen

Versicherung für Exportkennzeichen
Versicherungsdauer 9 Tage bis 360 Tage, gültig für alle Fahrzeugtypen
• inkl. grüner Karte (Internationale Versicherungskarte - IVK)
• Hinweis: ausschließlich Postversand!
Jetzt Versicherung für Exportkennzeichen kaufen als:
Inhalt:
• eVB Info - Nachweis für Kfz Haftpflicht für Exportkennzeichen
• Exportkennzeichen - Haftpflichtversicherung
• Versicherungsdeckungsbereich für Exportkennzeichen im Ausland
• Zulassungsunterlagen für Exportkennzeichen
• Rückerstattung der Mehrwertsteuer mit Exportkennzeichen
• Kfz-Steuerfragen für Exportkennzeichen
Für die Registrierung eines Exportkennzeichens benötigen Sie wie bisher die gelbe Versicherungskarte (3-fach-Satz) als Nachweis für die Haftpflicht Versicherung in Deutschland und die grüne Versicherungskarte (Internationale Versicherungskarte - IVK genannt) als Versicherungsnachweis für das Ausland. Derzeit werden noch keine eVB-Nummern bzw. eVB für diese Art von Kennzeichen zugeteilt, es gibt derzeit noch keine elektronische Versicherungsbestätigung.
Der Abschluss einer Kfz Haftpflichtversicherung ist für die Ausfuhr gesetzlich vorgeschrieben. Die Versicherungsdauer ist zwischen 9 Tage und maximal 12 Monaten. Das Exportkennzeichen ist innerhalb Deutschland nur solange gültig, wie eine Haftpflichtversicherung besteht. Versichert sind nur die gesetzlichen Mindestdeckungssummen der Haftpflichtversicherung in dem jeweils betreffenden Land an. Eine Kaskoversicherung für Exportkennzeichen (Teil- bzw. Vollkaskoversicherung) ist nicht möglich.
Sie benötigen die gelbe Versicherungsdoppelkarte und die grüne Versicherungsdeckungskarte (Internationale grüne Versicherungskarte - IVK).
Derzeit gibt es noch keine elektronische Versicherungsbestätigungskarte (eVB) für die Zulassung auf ein Exportkennzeichen, die Doppelkarten bzw. die Deckungskarten für das Exportkennzeichen müssen bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgelegt werden.
Die möglichen Tarife und die Versicherungsdauer unterscheiden sich in:
1. Pkw/Pkw-Kombi wird mit einer Mindestlaufzeit der Haftpflichtversicherung von 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360 Tagen (1 Jahr) angeboten.
2. Lkw und Lieferwagen werden mit einer Mindestlaufzeit von 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360 Tagen (1 Jahr) angeboten.
3. Anhänger, Auflieger und Wohnwagen werden mit einer Mindestlaufzeit von 15 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 30 Tagen angeboten.
4. Alle anderen Fahrzeugarten wie Omnibus, Sattelzug, alle Sonderfahrzeuge (wie Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen usw.) Wohnmobile, Motorräder, Traktoren usw. werden mit einer Mindestlaufzeit von 9 Tagen und einer maximalen Laufzeit von 360 Tagen (1 Jahr) angeboten.
In diesen Tarif fallen auch alle Fahrzeuge (Anhänger usw.) die unter Ziffer 3 bereits genannt sind und eine längere Versicherungsdauer als 30 Tage benötigen.
Grundsätzlich ist die Versicherung für Exportkennzeichen für alle Fahrzeugarten (Pkw, Pkw-Kombi, Lieferwagen, Lkw, Anhänger, Auflieger, Wohnwagen, Omnibus, Sattelzug, Tieflader, Abschleppfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Motorräder, Traktoren usw.) gültig. Die Prämien unterscheiden sich jedoch nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp (siehe Exportkennzeichen Haftpflichtversicherung).
Sie gelten zwischen 9 und maximal 365 Tagen für die Ausfuhr in alle Länder der Welt. Das Exportkennzeichen für Kraftfahrzeuge ist in nachstehenden Ländern, jedoch nur zusammen mit einer grünen, internationalen Versicherungskarte ( IVK ) gültig.
Der Geltungsbereich für die Versicherung für Exportkennzeichen:
Albanien |
Andorra |
Belgien |
Bosnien-Herzegowina |
Bulgarien |
Dänemark |
Deutschland |
Estland |
Finnland |
Frankreich |
Griechenland |
Großbritannien
/ England |
Irland |
Island |
Israel |
Italien |
Kroatien |
Lettland |
Litauen |
Luxemburg |
Malta |
Marokko |
F.Y.R.O.M.
/ Mazedonien |
Moldawien |
Niederlande
/ Holland |
Norwegen |
Österreich |
Polen |
Portugal |
Rumänien |
Russland |
Schweden |
Schweiz |
Serbien |
Slowakische Republik
/ Slowakei |
Slowenien |
Spanien |
Tschechische Republik
/ Tschechien |
Tunesien |
Türkei |
Ukraine |
Ungarn |
Weißrussland |
Zypern
Für Länder die auf der grünen Karte nicht genannt oder gestrichen sind muss eine separate Versicherung – in der Regel bei Einreise in das betreffende Land abgeschlossen werden.
Wird Ihr Fahrzeug in eines der nachstehenden Länder verbracht, sind die Exportkennzeichen Schilder gültig, jedoch ist / sind zusätzliche Versicherungen für jedes Land das Sie durchqueren oder besuchen abzuschließen, soweit für diese Länder ein Pflichtversicherungsgesetz besteht. In der Regel erhalten Sie diese an den Grenzübergangsstellen.
Ägypten |
Äthiopien |
Afghanistan |
Algerien |
Angola |
Anguilla |
Aequatorialguinea |
Argentinien |
Armenien |
Aruba |
Aserbaidschan |
Australien |
Bahamas |
Bahrain |
Bangladesch |
Barbados |
Belize |
Benin |
Bhutan |
Bolivien |
Botsuana |
Brasilien |
Brunei |
Burkina Faso |
Burundi |
Chile |
China |
Costa Rica |
Demokratische Republik Kongo |
Dominica |
Dominikanische Republik |
Dschibuti |
Ecuador |
El Salvador |
Elfenbeinküste |
Eritrea |
Färöer Inseln |
Gabun |
Gambia |
Georgien |
Ghana |
Gibraltar |
Grönland |
Grenada |
Guadeloupe |
Guam |
Guatemala |
Guinea |
Guinea Bissau |
Guyana |
Haiti |
Honduras |
Hong Kong |
Indien |
Indonesien |
Irak |
Iran |
Jamaika |
Japan |
Jemen |
Jordanien |
Kambodscha |
Kamerun |
Kanada |
Kap Verde |
Kasachstan |
Katar |
Kenia |
Kirgisistan |
Kiribati |
Kolumbien |
Komoren |
Kuba |
Kuwait |
Laos |
Lesotho |
Libanon |
Liberia |
Libyen |
Liechtenstein |
Macau |
Madagaskar |
Malawi |
Malaysia |
Malediven |
Mali |
Marshallinseln |
Martinique |
Mauretanien |
Mauritius |
Mayotte |
Mexiko |
Mikronesien |
Monaco |
Mongolei |
Montenegro |
Montserrat |
Mosambik |
Myanmar |
Namibia |
Nauru |
Nepal |
Neukaledonien |
Neuseeland |
Nicaragua |
Niederlaendische Antillen |
Niger |
Nigeria |
Niue |
Nordkorea |
Oman |
Pakistan |
Palaestina |
Palau |
Panama |
Papua Neuguinea |
Paraguay |
Peru |
Philippinen |
Puerto Rico |
Republik Kongo |
Ruanda |
Südafrika |
Südkorea |
Salomonen |
Sambia |
Samoa |
San Marino |
São Tomé und Príncipe |
Saudi Arabien |
Senegal |
Seychellen |
Sierra Leone |
Simbabwe |
Singapur |
Somalia |
Sri Lanka |
St. Helena |
Sudan |
Suriname |
Swasiland |
Syrien |
Tadschikistan |
Taiwan |
Tansania |
Thailand |
Togo |
Tokelau |
Tonga |
Trinidad und Tobago |
Tschad |
Tuvalu |
Uganda |
Uruguay |
Usbekistan |
Vatikan |
Venezuela |
Vereinigte Arabische Emirate |
Vereinigte Staaten |
Vietnam |
Westsahara |
Zentralafrikanische Republik
Die Registrierung für Exportkennzeichen bekommen Sie in jedem Straßenverkehrsamt in Deutschland. Die Zuteilung eines Exportkennzeichens bei den Zulassungsstellen ist unterschiedlich:
1. Zugelassenes Kfz:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
oder
Fahrzeugbrief (grau oder weiß) und Fahrzeugschein
Kennzeichenschilder
Abgemeldetes Kfz:
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und Abmeldebescheinigung bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
oder
Fahrzeugbrief (grau oder weiß) und Stilllegebescheinigung
2. Versicherungsnachweis (Doppelkarten-Exportkennzeichen-Versicherung) Versicherungsbescheinigungen für Exportkennzeichen (1 Satz gelb, 3-fach)
Die grüne Internationale Versicherungskarte (IVK) muss nicht vorgelegt werden.
3. TÜV sowie die ASU (Abgassonderuntersuchung)
Es gibt Zulassungsstellen, bei welchen der TÜV über den gesamten Zulassungszeitraum gültig sein muss.
Bei anderen ist die Gültigkeitsdauer nur für den Zeitpunkt der Beantragung Voraussetzung (… TÜV noch in diesem Monat).
Einige Zulassungsstellen teilen ein Exportkennzeichen nur dann zu, wenn der TÜV noch mindestens 6 Monate gültig ist!
Für die ASU gilt Gleiches, bei manchen Zulassungsstellen wird sie überhaupt nicht benötigt.
4. Vorführpflicht
Einige Zulassungsstellen haben "Vorführpflicht", d. h. das Fahrzeug muss zur Identifizierung bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgeführt werden. Es wird die Fahrgestellnummer geprüft, es kann auch eine Sichtprüfung des Fahrzeuges wegen der Verkehrssicherheit vorgenommen werden. Sollte ein sichtbarer Mangel vorliegen, kann die Kfz-Zulassungsstelle die Zuteilung auf ein Exportkennzeichen verweigern.
Die Vorführpflicht kann auch vom Alter (Baujahr) des Fahrzeuges abhängig gemacht werden.
5. Vollmacht
Gehen Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle, benötigt die vertretungsberechtigte Person eine Vollmacht von Ihnen und muss sich mit seinem eigenen Pass oder Personalausweis bei der Zulassungsstelle ausweisen.
6. Internationaler Fahrzeugschein
Diesen erhalten Sie nur auf Anfrage und kostet 11,00 €. Insbesondere bei Ausfuhren in das außereuropäische Ausland raten wir, einen internationalen Fahrzeugschein ausstellen zu lassen!
Wenn das Fahrzeug zur Ausfuhr in ein Drittland (Nicht-EU-Land) vorgesehen ist und der Händler, bei dem es gekauft wurde, mit der Rückerstattung der MwSt einverstanden ist, muss es mit einem Exportkennzeichen zugelassen werden. Noch beim zuständigen Zollamt ist die Ausfuhrbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken zu beantragen.
Nur dann kann die Grenzzollstelle, bei der die Ausreise aus der EU, die "Ausfuhrbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken" durch das Abstempeln bestätigen, dass das Fahrzeug die EU verlassen hat. Die abgestempelte Ausfuhrbescheinigung zu Umsatzsteuerzwecken ist dann der Nachweis, dass das Fahrzeug ausgeführt wurde und muss zum Kfz-Händler zurückgesandt werden. Dieser erstattet dann die MwSt an Sie.
Änderung im Kraftfahrzeugsteuergesetz
Ausfuhrkennzeichen sind seit dem 1. Juli
2010 steuerpflichtig
Nach Kraftfahrzeugsteuergesetz tritt am 01.07.2010 eine
gesetzliche Änderung in Kraft, es werden ab diesem Datum zugeteilte Ausfuhrkennzeichen
sofort steuerpflichtig.
Bisher waren diese Kennzeichen in den ersten drei Monaten
steuerfrei.
Diese Neuregelung hat auch Auswirkungen auf das Kfz-Zulassungsverfahren.
Ausfuhrkennzeichen werden Fahrzeugen zugeteilt, die zur dauerhaften Verbringung
in das Ausland vorgesehen
sind. Mit der Streichung der Steuerfreiheit geht die Verpflichtung des Antragstellers
einher, am Lastschrifteinzugsverfahren der Finanzämter teilzunehmen!
Wer also
bei der Zulassungsstelle die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens beantragt,
muss neben den anderen für die Zulassung erforderlichen Unterlagen eine Lastschrifteinzugsermächtigung
für ein Konto eines inländischen Kreditinstitutes oder inländischen Niederlassung
ausländischer Kreditinstitute vorlegen. Verfügt der Antragsteller nicht über
ein solches Konto oder hat er nur ein Konto im Ausland, ist die Zulassungsstelle
gehalten, die Zulassung, d.h. die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zu verweigern
und den Antragsteller an das Finanzamt zu verweisen. Erst wenn eine Bestätigung
des Finanzamtes vorgelegt wird, kann in derartigen Fällen
das Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.
Haftungsausschluss
Eine Vielzahl von Versicherern haben unterschiedliche Leistungen und Deckungskonzepte - Kfz-Zulassungsstellen unterschiedliche Vorschriften zur Erteilung von Kfz-Zulassungen, weshalb unsere Angaben freibleibend und nicht abschließend sind. Wir können keine Haftung übernehmen. Ausschließlich die von dem jeweils betreffenden Versicherer allgemeinen Bedingungen der betreffenden Versicherungssparte bzw. die einschlägigen Handhabungen der Zulassungsstellen bzw. der zuständigen Finanzämter, sind bindend.
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